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Eingaben für Jokertage erfolgen ausschliesslich über Klapp. Nutzen sie hierfür den Bleistift zum Erstellen einer neuen Absenz und wählen Sie Jokertage aus. Sie sehen dort auch gleich, wie viele Jokertage sie noch zur Verfügung haben.

Eine Anleitung finden Sie unter Publikationen.

§ 27 Jokertage

  • Die Schüler und Schülerinnen dürfen dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Angabe von Gründen fernbleiben (Jokertage).
  • Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten teilen den Lehrpersonen den Bezug von Jokertagen im Voraus mit.
  • Ein bezogener Jokertag gilt auch dann als ganzer Tag, wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines halben Tages stattfindet. Nicht bezogene Jokertage verfallen am Ende des Schuljahres.
  • Die kommunale Aufsichtsbehörde kann den Bezug von Jokertagen an besonderen Schulanlässen untersagen.

Da die Lernziele eingehalten werden müssen, müssen die Schüler/-innen den verpassten Unterrichtsstoff in Absprache mit den Lehrpersonen eigenverantwortlich aufarbeiten.

Keine Jokertage können bezogen werden:
  • wenn regionale, kantonale oder nationale Tests stattfinden (Checks, ÜGK/PISA-Test, etc.)
  • bei Schul- und Klassenaktivitäten (Sporttag, Schulreise, Schulverlegungen, etc.)
  • Abschlussklassen (am Ende der Volksschulzeit) während der letzten Schulwoche
  • Eingabe: mindestens 1 Woche im Voraus 

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