Als begründete Absenzen (Absenzgründe) gelten insbesondere:
- a) Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch dadurch nicht möglich ist;
- b) übertragbare Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schüler und Schülerinnen;
- c) aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld der Schüler und Schülerinnen;
- d) hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art;
- e) Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen oder sportlichen Anlässen;
- f) der Besuch einer Schnupperlehre oder eines vergleichbaren Anlasses für die
- Berufsvorbereitung;
- g) der Bezug von Jokertagen;
- h) der Ausschluss vom Unterricht gemäss § 65 Absatz 1 Buchstabe b VSG2).
Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ersuchen die Schule frühzeitig schriftlich um eine
Dispensation ihres Kindes vom Unterricht, wenn eine Absenz voraussehbar ist.
Die Klassenlehrperson entscheidet über Dispensationen von bis zu vier aufeinanderfolgenden
Halbtagen.
Die Schulleitung entscheidet über Dispensationen von 5 Halbtagen bis zu 12 Kalenderwochen
sowie über Dispensationen von einzelnen Fächern.
Zugehörige Objekte
Unterlagen
Verfahren
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