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§ 24 Begründete Absenzen
Als begründete Absenzen (Absenzgründe) gelten insbesondere:
  • a) Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch dadurch nicht möglich ist;
  • b) übertragbare Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schüler und Schülerinnen;
  • c) aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld der Schüler und Schülerinnen;
  • d) hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art;
  • e) Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen oder sportlichen Anlässen;
  • f) der Besuch einer Schnupperlehre oder eines vergleichbaren Anlasses für die
  • Berufsvorbereitung;
  • g) der Bezug von Jokertagen;
  • h) der Ausschluss vom Unterricht gemäss § 65 Absatz 1 Buchstabe b VSG2).
§ 25 Dispensation
Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ersuchen die Schule frühzeitig schriftlich um eine
Dispensation ihres Kindes vom Unterricht, wenn eine Absenz voraussehbar ist.
Die Klassenlehrperson entscheidet über Dispensationen von bis zu vier aufeinanderfolgenden
Halbtagen.
Die Schulleitung entscheidet über Dispensationen von 5 Halbtagen bis zu 12 Kalenderwochen
sowie über Dispensationen von einzelnen Fächern.

Zugehörige Objekte

Unterlagen

Bitte senden Sie alle zusätzlichen Unterlagen per Post oder Email an die zuständige Klassenlehrperson oder Standortschulleitung.

Verfahren

Der Antrag wird an die zuständige Klassenlehrperson, resp. an die Standortschulleitung zur Prüfung und Verfügung weitergeleitet.

Online-Formular

Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.